Textatelier
BLOG vom: 02.04.2013

Redaktionsgeheimnis: Salopper Umgang mit Medienfreiheit

Autor: Walter Hess, Publizist, Biberstein AG/CH (Textatelier.com)
 
Vom Bankgeheimnis ist in der Schweiz nur noch ein Restbestand übriggeblieben. Der Staat verschafft sich immer mehr Einblick in Finanztransaktionen und kann bei Bedarf problemlos auf Konti zugreifen (Beispiel: EU-Land Südzypern), wenn mehr als 100 000 CHF auf eine Verwertung warten. Noch niemand war bei der Verglasung der Bürger so aktiv wie Eveline Widmer-Schlumpf, und die Banken vertreten ihre Interessen large oder nicht. Passiert mit dem Redaktionsgeheimnis als Bestandteil der Presse/Medien-Freiheit bald einmal dasselbe wie mit dem Schutz der Bankdaten? Wenn es durch Medienschaffende missbraucht wird und der Kampagnenjournalismus Oberhand gerät, dann schon.
 
In den Richtlinien des Schweizer Presserats ist das Redaktionsgeheimnis gendergerecht wie folgt definiert: Die Berufspflicht, das Redaktionsgeheimnis zu wahren, geht weiter als das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht. Das Redaktionsgeheimnis schützt die Quellen der Journalistinnen und Journalisten (Notizen, Adressen, Ton- und Bildaufnahmen usw.). Es schützt Informantinnen und Informanten, sofern sie ihre Mitteilungen unter der Voraussetzung abgegeben haben, dass sie bei einer Publikation nicht identifizierbar gemacht werden dürfen.“ Solch ein Recht zur Auskunftsverweigerung aller in einer Redaktion Beschäftigten über den Verfasser oder Informanten einer Veröffentlichung kennen auch andere Länder, beispielsweise Deutschland und Österreich. Es schliesst das Verbot der Durchsuchung von Redaktionsräumen und die Beschlagnahme von Unterlagen aus, die sich im Besitz von Personen befinden, die Träger des Zeugnisverweigerungsrechts sind.
 
Das Redaktionsgeheimnis ist eine fundamentale Errungenschaft; denn viele, vor allem kritische und enthüllende Informationen, die für die öffentliche Meinungsbildung essenziell sind, wären ohne Informantenschutz unzugänglich. Staatliche Stellen (auch Gerichte) dürfen sich keinen Zugang zu Quellen verschaffen, die zur Entstehung eines Medienberichts führten. Das gilt auch für regelmässig erscheinende Weblogs (Blogs) von Medienunternehmen. Das schweizerische Strafgesetzbuch garantiert periodisch erscheinenden Medien das Recht, die Identität des Autors sowie den Inhalt und die Quellen der Informationen geheim zu halten. Im Artikel 28a beschränkt das schweizerische Strafgesetzbuch das Redaktionsgeheimnis auf „Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen“.Das Bundesgericht in Lausanne hält sich daran (Quelle: http://merlin.obs.coe.int/iris/2011/3/article11.de.html).
 
Beim momentanen Zerfall der medialen Qualität und Ethik ist allerdings ein Missbrauch des Redaktionsgeheimnisses immer weniger auszuschliessen. Mir ist das bei der Hatz des Schweizer Fernsehens SRF und in der Folge auch der übrigen mainstreamigen Plagiatsmedien (wie Tele Züri) auf den SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli wieder einmal ins Bewusstsein gekommen. In seiner Rolle als ehemaliger Titularprofessor am Medizinhistorischen Institut der Universität Zürich soll er Doktortitel im Wesentlichen nur schon aufgrund von Transkriptionen (Umschreibungen) schwer zugänglicher, alter Texte verliehen haben. Das kann eine anspruchsvolle Aufgabe sein. Auch Martin Luthers berühmte, sprachschöpferische Bibelübersetzung gehört in dieses Transkriptionskapitel.
 
In der SRF-„Rundschau“ vom 27.03.2013 trat als anonymisiertes Schattenbild angeblich einer der von Mörgeli betreuten Doktoranden (ein Arzt) auf, der von seinem wissenschaftlichen Betreuer die Aufgabe erhalten hatte, einen alten Text zu transkribieren, was dann ein Übersetzer für ihn gegen Entgelt erledigt haben soll. Allein aufgrund dieser Arbeit, zu welcher der Doktorand nichts beizutragen hatte, habe er den Doktortitel bekommen, sagte der Schatten. Das wäre auch nach den Feststellungen Mörgelis ein klarer Verstoss gegen alle wissenschaftlichen Regeln. Der Doktorand hatte aber eine Erklärung unterschrieben, mit der er bestätigte, alle Vorschriften eingehalten und die Arbeit selber geleistet zu haben, und ihm wurde geglaubt.
 
Das am TV gezeigte Schattenbild genügt angesichts der geringen Anzahl der in Frage kommenden Doktoranden ohne Weiteres, um den entsprechenden Arzt zu identifizieren. Selbst wenn das Bild gestellt bzw. gefälscht war, konnte das Geheimnis um den betrügerischen Arzt gelüftet werden; ihm müsste die Universität aberkennen. Laut Mörgeli ist die Identifikation inzwischen eindeutig gelungen.
 
Die televisionäre Manipulation konnte in der gleichen Rundschau, geleitet von Sandro Brotz, an einem anderen Beispiel durchschaut werden: Als „Zeugin“ wurde eine auf Plagiate spezialisierte Genfer Professorin beigezogen, die offensichtlich der deutschen Sprache nicht mächtig ist, aber problemlos die deutschsprachigen Doktorarbeiten beurteilen konnte ..: Michelle Bergadaa. Im Prinzip musste sie nur noch auf die Suggestivfragen mit Zustimmung antworten.
 
Betrachtet man solche von langer Hand vorbereiteten Manipulationskonstrukte, die den Wahrheitsanspruch einem vorgegebenen Ziel unterordnen beschleicht einen die Vermutung, dass das ehrenwerte Redaktionsgeheimnis auch dazu missbraucht werden könnte, um anonymisiert fiktive Informanten auftreten zu lassen, um der Skandalisierung nachzuhelfen.
 
Aus strafrechtlicher Sicht ist der Quellenschutz in der Schweiz allerdings kein strafrechtlicher Freibrief. Kommt es zum Beispiel zu einer Ehrverletzung durch eine Person, die sich hinter dem Redaktionsgeheimnis versteckt, kann stellvertretend der verantwortliche Redaktor rechtlich belangt werden, weil er eine strafbare Handlung nicht verhindert oder unstatthafte Informationen weiterkolportiert hat.
 
Bei groben Fällen ist die Sache also klar. Daneben aber gibt es die unendlichen Weiten der Grauzonen, wo mit erfundenen oder ins Konzept passenden Gestalten (Experten genannt) und ihren der Fantasie entsprungenen Aussagen und angepassten Schlussfolgerungen eine fade Geschichte etwas aufgepeppt wird, ohne dass daraus strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten wären. Besonders gravierend ist es, wenn das Redaktionsgeheimnis dafür missbraucht wird. Das ist bei der erwähnten „Rundschau“-Sendung zwar nicht geschehen. Das Mediengewerbe tut generell gut daran, das Redaktionsgeheimnis zurückhaltend einzusetzen und von einschlägigen Mätzchen zu lassen, damit es seine privilegierte Stellung und sein Ansehen als durchaus notwendige „4. Gewalt“ behalten bzw. zurückgewinnen kann – es hat zwar keine Entscheidungsbefugnisse, kann aber die öffentliche Meinung und das öffentliche Verhalten entscheidend beeinflussen. Das erfordert ein grosses Verantwortungsbewusstsein.
 
Bei der heutigen Aktionitis – aus jedem aussergewöhnlichen Vorfall werden gleich politische und rechtliche Konsequenzen gezogen – ist besondere Vorsicht geboten. Das Redaktionsgeheimnis ist ein virtuelles Werkzeug im Dienste einer edlen Sache mit Bedeutung. Der Auftritt des kriminellen Arzts in der „Rundschau“, der nach seinen eigenen Angaben den Doktor-Titel erschlichen hat, war sicher keine Notwendigkeit, von diesem Gebrauch zu machen. Das war ein plumper Trick, um Mörgelis Arbeit anzuschwärzen. Die übrigen, liederlich recherchierten Vorwürfe waren auch ohne diesen dubiosen Einspieler aus dem Schattenkabinett happig genug. Man hätte den anonymisierten Mann vor sich selber schützen müssen. Auf eine entsprechende Bemerkung Mörgelis, dass man doch zu seinen Aussagen stehen sollte, berief sich Brotz sofort in belehrendem Ton auf das Redaktionsgeheimnis.
 
Der Idealfall ist zweifelsohne auf jeden Fall, wenn die Leute offen zu ihrer Meinung stehen. Das macht den stärksten Eindruck. Mörgeli tut es. Natürlich ist das nicht immer möglich, will man nicht z. B. Nachteile für sein persönliches Fortkommen oder für Angehörige provozieren. Mörgeli verlor seine Anstellung als Konservator und Verantwortlicher für die Objektsammlung beim Medizinhistorischen Museum in Zürich, was u. a. mit einer massiven Verletzung der Loyalitätspflicht gegenüber der Universität begründet wurde, zweifellos aber auf seine unangepasste Art zurückzuführen war.
 
Diesbezüglich haben wir Alten, die das Berufsleben hinter sich gebracht haben, mehr Auslauf. Wir können selbst in einer immer intoleranter werdenden Gesellschaft unpopuläre Meinungen frei äussern – und sollten das unbedingt auch tun. Wir existieren zwar noch, aber unsere kaum noch vorhandene wirtschaftliche Existenz kann nicht mehr auf so einfache Weise kaputt gemacht zu werden.
 
Das Muster für einen versuchten Akt der Existenzvernichtung lieferte der Moderator Brotz, der diesmal, ohne Dreitagebart, als Grossinquisitor auftrat, in Reinkultur. Er fragte nach der genüsslichen Präsentation seiner schweren, teils liederlich recherchierten Vorwürfe seinen Gast auf dem heissen Stuhl im „Rundschau“-Studio, ob er in Anbetracht dieses Geschehens als SVP-Nationalrat zurücktreten werde. Das trieb Mörgeli auf die Palme, nach alledem, was vorausgegangen war: Sind Sie vom Affen gebissen?“ fragte dieser in volksnaher Sprache zurück. Er drehte den Spiess gleich um und legte Brotz nahe, als Fernsehmacher selber zurückzutreten, weil er sich für den Bericht offensichtlich habe instrumentalisieren lassen. Was hier betrieben werde, sei von linker Seite unterwandert. Mörgeli kündigte später rechtliche Schritte gegen das Staatsfernsehen an. Erfahrungen mit dem televisionären Gemauschel hat er zur Genüge: 2 wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität Zürich mussten Mitte November 2012 eine Nacht im Gefängnis verbringen, weil sie verdächtigt wurden, 2 geheime Berichte an die Medien weitergegeben zu haben. Flurin Condrau, der Leiter des Medizinhistorischen Instituts, der Mörgeli erklärtermassen loswerden wollte, trat in den Ausstand; er operiert gern aus dem abgesicherten Hintergrund. Und neuerdings kam es wiederum zur Weitergabe vertraulicher Akten aus dem Medizinhistorischen Institut der Universität – ein Gutachten zu einer Dissertation, das nur dem internen Gebrauch dient.
 
Inzwischen untersucht die Universität Zürich die von Mörgeli betreuten Dissertationen und Transkriptionen. Nach dem Willen der Zürcher SVP (Präsident: Nationalrat Alfred Heer) müsste diese Untersuchung auf alle Universitätsinstitute ausgedehnt werden, wenn schon, dann schon. 
 
Die Infotainment-Sendung „10vor10“ von SRF zog am Tage nach dem Affenbiss einen Kommunikationsexperten bei, der zu Mörgelis empörtem Ausbruch zu sagen hatte, gerade in Zeiten höchster persönlicher Anspannung müsse man bei der Wortwahl besonders vorsichtig sein, was dann als wiederholte televisionäre Lehre an die Nation weitergegeben wurde.
 
Davon, dass man bei der Recherchearbeit noch viel vorsichtiger sein müsste, sagte der bestellte Experte nichts. Diesen Auftrag hatte ihm das Fernsehen nicht gegeben.
 
 
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