Textatelier
BLOG vom: 13.12.2013

Von der Fürsorge zur Stütze – Wege zur Staatsknete in D

Autor: Richard Gerd Bernardy, Dozent für Deutsch als Fremdsprache, Viersen/Niederrhein D
 
Überall auf der Welt und schon immer gab und gibt es Menschen, die nicht aus eigener Kraft existieren können, vor allem Kinder, Alte und Kranke. Während auf dem Land noch die Unterstützung für Junge, Alte, Kranke und Behinderte nicht zuletzt wegen der familiären Bindungen funktionierte und vielfältig auf der Welt auch heute noch funktioniert, war die Fürsorge in den Städten, besonders seit Beginn der Industrialisierung, häufig nicht mehr möglich oder gegeben.
 
Armut, Hunger und Ausbeutung können zu Aufständen und Revolutionen führen. Das hatte in Deutschland auch der Reichskanzler Otto von Bismarck erkannt. Bereits ab 1850 waren mit der kommunalen Armenfürsorge Armenpfleger eingesetzt: einer für 4 arme Menschen, zeitlich begrenzt. Dieses System hatte sich z. B. mit dem Elberfelder Modell in einer Stadt etabliert. Der Reichskanzler sorgte nach 1871 für die Einführung der Sozialgesetzgebung.
 
Die Sozialhilfe war Aufgabe der Länder des Deutschen Reichs. Eine einheitliche Regelung wurde erst nach dem I. Weltkrieg 1924 in der Weimarer Republik geschaffen. Das Gesetz hiess die Reichsfürsorgepflichtverordnung und war ein Teil der „Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Mass der öffentlichen Fürsorge”. Damit übernahm der Staat die Pflicht, für die Bedürftigen zu sorgen.
 
Im Nationalsozialismus waren die parteiliche „Fürsorge" und staatliche Wohlfahrtsleistungen meist mit einer sozialen Begutachtung und erbbiologischen Prüfung verbunden. Sie kamen nur denen zugute, die als „erziehungsfähig", politisch unbedenklich und „erbgesund" galten, und sie waren untrennbar verknüpft mit der Ausgrenzung von Unangepassten und „Minderwertigen“.
 
Während in Österreich die private und staatliche Unterstützung von Kindern Obsorge genannt wird, die mit der Volljährigkeit der Kinder endet, ist dieser Begriff in Deutschland nicht üblich.
 
Der allumfassende Begriff heisst Soziale Sicherung, worunter auch die Sozialversicherungssysteme gehören. Der Begriff überschneidet sich mit den Begriffen Armenpflege, Fürsorge und Sozialarbeit.
 
Nach 1945 war die Armut gross, und wer nicht arbeiten wollte, wurde kriminalisiert. Das Sozialhilferecht der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1961 einheitlich. Vereinheitlicht wurden allerdings nur die allgemeinen Regeln; die Regelung der Höhe der tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfeleistung und weitere Einzelheiten der Hilfegewährung wurden den einzelnen Bundesländern überlassen. Die Bundesländer stimmten ihr Sozialhilferecht aber untereinander ab. Sie stützten sich in der Regel auf die Empfehlungen des von den Sozialhilfebehörden und Sozialverbänden getragenen Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Behörden waren ermächtigt, die Sozialhilfe-Empfänger zwangsweise in ein „Arbeitshaus“ einzuweisen, wenn sie „sich mehrfach weigerten“, eine „zumutbare Arbeit“ gemäss dem BSHG anzunehmen. Bis 1962 war dies sogar ohne richterlichen Beschluss möglich. Bedürftige konnten zudem bis dahin in eine sog. „Besserungsanstalt“ eingewiesen werden, wenn sie aus „Mangel an innerer Festigkeit“ gefährdet waren, da sie kein geordnetes Leben gem. § 72 BSHG führen konnten.
 
Seit dem 1. Januar 2005 ist das Recht der Sozialhilfe in das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) eingefügt worden, auf der Grundlage des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch.
 
Mit diesem Gesetz kommen zu den oben genannten Begriffen noch einige andere hinzu:
 
Die Grundsicherung im Alter (GruSi) und bei voller Erwerbsminderung. Man muss sie beantragen, wenn man im Rentenalter oder ab dem 18. Lebensjahr dauerhaft erwerbsgemindert ist.
 
Mit dem 01.01.2005 ist das Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitssuchende in Kraft getreten, im Volksmund auch Hartz IV oder auch Arbeitslosengeld II (Alg II) genannt.  Seitdem erhalten erwerbsfähige Hilfesuchende Leistungen nach diesem Gesetz. 
 
Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem Sozialgesetzbuch XII) erhalten die Menschen, die aus allen anderen Leistungskatalogen herausfallen, aber nicht genügend Mittel für ein „soziokulturelles Existenzminimum“ (Notbedarf) erreichen.
 
Es geht also nicht mehr nur um Sozialhilfe, sondern auch um Arbeitslosenhilfe, die damit gekoppelt wird, wenn es erforderlich ist.
 
Bei so vielen unterschiedlichen Begriffen ist es nicht ungewöhnlich, dass sich der sogenannte Volksmund ein Wort wählt, das alles umfasst. Das ist das Wort Stütze. Da es sich um Geld vom Staat handelt, wird auch manchmal von Staatsknete gesprochen. Und diese erhalten immer mehr Bundesbürger, laut Statistischem Bundesamt betrug im Oktober 2013 allein bei Hartz 4  der Anteil der Empfänger an der Gesamtbevölkerung 7,5 %. Alle anderen Hilfen kommen noch hinzu.
 
Der Begriff Stütze ist ein schöner Euphemismus, dieser Begriff stammt aus dem Altgriechischen und bedeutet Worte von guter Vorbedeutung, man kann ihn auch Beschönigung nennen.
 
Denn wer braucht nicht irgendwann in seinem Leben eine Stütze, und sei es eine vom Staat oder den Versicherungssystemen, und wenn es sie zusätzlich zur eigenen Familie gibt, um so besser!
 
Quellen
http://www.uni-due.de/edit/spindler/Geschichte_Sozhilfe_Spindler_2007.pdf
Wikipedia.
 
 
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